
Neuregelung beim Immobilienkauf
Bei der geplanten Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geht es um den Kauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern.
Die Bundesregierung plant eine einheitliche gesetzliche Regelung zur Aufteilung der Maklercourtage beim Immobilienkauf auf Käufer und Verkäufer.
Der Erwerb von Wohneigentum wird häufig durch hohe Erwerbsnebenkosten erschwert. Wer ein Haus oder eine Wohnung kaufen möchte, zahlt neben dem Kaufpreis auch Grunderwerbsteuer, Notar- und Amtsgerichtskosten und oft auch eine Maklercourtage. In welcher Höhe die Grunderwerbsteuer und Notarkosten anfallen, können Sie in unserem Onlinerechner ermitteln.
Auf den Kostenfaktor der Maklerprovision haben Kaufinteressenten nur bedingt Einfluss. Aufteilung und Höhe der Maklerprovision unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland. Während in einigen Bundesländern wie Hamburg oder Berlin beim Immobilienerwerb zumeist der Käufer die komplette Maklerprovision übernimmt, hat sich andernorts die Aufteilung der Courtage auf Verkäufer und Käufer am Markt etabliert. Konkrete gesetzliche Regelungen hierzu gab es jedoch bislang nicht.
Bei einer Baufinanzierung ist es ratsam, diese Nebenkosten aus Eigenkapital zu zahlen. Bei vielen Hauskäufern bleibt dann kein Eigenkapital mehr für den Kaufpreis oder für Modernisierungsmaßnahmen, so dass dann eine Hundertprozentfinanzierung nötig wird.
Nach der Einführung des Bestellerprinzips bei der Vermittlung von Mietwohnungen durch Immobilienmakler plant die Bundesregierung nun eine weitere Neuregelung, die sich auf die Verteilung der Maklercourtage beim Immobilienkauf auf Käufer und Verkäufer auswirken soll.
Beide sollen künftig jeweils die Hälfte der Provision übernehmen und zwar bundesweit einheitlich. Dadurch sollen Immobilienkäufer finanziell entlastet werden.
Zudem zielt die geplante Änderung im Maklerrecht darauf ab, durch einheitliche, verbindliche Regelungen, die Transparenz und Rechtssicherheit bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser zu erhöhen.
Im Gesetzesentwurf liest sich das wie folgt:
"Die Weitergabe von Maklerkosten soll vor dem Hintergrund, dass in der Regel auch der Käufer von der Tätigkeit eines Maklers profitiert, zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden; jedoch soll diese nur noch bis zu einer maximalen Obergrenze von 50 Prozent des insgesamt zu zahlenden Maklerlohns möglich sein."
Nachdem der Bundesrat noch kleinere Änderungen eingefordert hatte, soll nun am 13. Februar der Bundestag die Reform verabschieden. In Kraft treten soll das neue Gesetz im Herbst 2020.
Für die Immobilienkäufer bleibt unterm Strich dann mehr Eigenkapital, welches direkt in die Wohnung oder Haus investiert werden kann. Dieses kann helfen, das eigene Heim günstiger zu finanzieren.
Tipp:
unabhängig von der Höhe des zur Verfügung stehenden Eigenkapitals beraten wir Sie gerne zu Ihrer Baufinanzierung.
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