
Baufinanzierung - so wichtig ist die Wohnflächenberechnung
Sie haben sich für eine Immobilie entschieden und benötigen nun eine Hausfinanzierung. Damit die Bank diese genehmigen kann, müssen vorab einige Unterlagen beigebracht werden. Neben Bonitätsunterlagen sind auch Unterlagen zur Immobilie für die Finanzierungsanfrage erforderlich. Diese bekommen Sie normalerweise vom Verkäufer oder Makler.
Wohnflächenberechnung
Eine der nötigen Unterlagen ist die Wohnflächenberechnung. Nach der Wohnfläche richtet sich Ihr Kaufpreis. Wer die Quadratmeterangaben als Käufer einer Immobilie nicht kritisch hinterfragt, läuft Gefahr, zu viel Geld für zu wenig Wohnfläche zu bezahlen.
Selbst wenn Sie Lebenmittel einkaufen, werden Sie darauf achten, welche Menge Sie zu welchem Preis bekommen. Eine Immobilie ist eine deutlich größere Anschaffung und trotzdem geben sich viele Immobilienkäufer mit einer circa Angabe aus dem Exposé zufrieden.
Und die Wohnfläche ist nicht nur für ihren Kaufpreis oder die Finanzierung wichtig, sondern auch die Größen der einzelnen Zimmer spielen eine wichtige Rolle. Nur so können Sie planen, ob Ihre Möbel auch in Ihr neues Zuhause passen oder ob neue Anschaffungen anstehen.
Wollen Sie die Wohnung oder das Haus vermieten, benötigen Sie die Wohnfläche für die Kalkulation der Miete und müssen diese Information richtig an den Mieter weitergeben. Und auch für einige Versicherungen ist die Wohnfläche entscheidend zur Ermittlung der Versicherungssumme und der Prämie.
Es gibt keine Unterlagen
Leider bekommen wir immer wieder die Aussage, dass es keine oder nur noch wenige Unterlagen zur Immobilie gibt. Damit sollten Sie sich aber auf keinen Fall zufriedengeben. Die finanzierende Bank wird das auch nicht tun.
Bauakte
Eigentlich sollte der Verkäufer alle Unterlagen zur Immobilie bei sich haben und diese dem Makler oder dem Immobilienkäufer aushändigen. Sollte dies nicht der Fall sein, finden sich diese überwiegend zusätzlich in der Bauakte wieder.
Die Bauaufsichtsbehörden führen Bauaktenarchive. Werden Bauanträge bearbeitet, legt der zuständige Sachbearbeiter eine Bauakte beim Bauamt an. Sie enthält alle Schriftstücke, Grundrisse, Statiken, Flächenberechnungen und Baupläne, die im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben stehen.
Jeder, der die Bauakte einsehen möchte, muss ein begründetes Interesse geltend machen. Dafür genügt ein schriftlicher Eigentumsnachweis in Form eines Grundbuchauszuges, eines notariellen Kaufvertrages oder eines Erbscheines.
Dritte benötigen die Einverständniserklärung des Eigentümers.
Der Antrag auf Akteneinsicht ist schriftlich oder zumindest nach telefonischer Absprache zu stellen, da die Akte meist aus dem Archiv beschafft werden muss. Liegt die Akte vor, wird derjenige, der die Einsicht beantragt hat, benachrichtigt und kann die Akte in den Räumlichkeiten der Bauaufsichtsbehörde einsehen und sich gegen Kostenerstattung Kopien anfertigen lassen.
Sollten, in Ausnahmefällen, auch in der Bauakte keine entsprechenden Unterlagen mehr vorhanden sein, hilft die Wohnflächenverordnung.
Die Wohnflächenverordnung – WoFIV
Die Wohnflächenverordnung ist eine deutsche Verordnung, die Wohnflächen definiert und ihre Berechnung regelt.
Hier unsere Erklärung für Sie:
Wohn-, Schlaf-, Gäste-, Ess-, Kinder- bzw. Jugendzimmer, Bad, WC, Dielen und Flure, Küchen, Nebenräume (z. B. Abstellkammern) sowie Flächen für Einbaumöbel, Öfen und Badewannen gehören grundsätzlich zur Wohnfläche, aber:
Die Raumhöhe bestimmt, wie viel Sie anrechnen können:
- 100 Prozent bei zwei Metern
- 50 Prozent bei ein bis zwei Metern – z. B. bezogen auf Dachschrägen
- 0 Prozent bei weniger als einem Meter – ebenfalls z. B. in puncto Dachschrägen
- Für Flächen unterhalb von Treppen gilt dasselbe, angelehnt an die Treppenhöhe.
Zudem zählen zur Wohnfläche
- 25 bis maximal 50 Prozent: Terrassen, Loggien, Dachgärten und Balkone – je nach Zustand
- 50 Prozent: ungeheizte Wintergärten und Schwimmbäder; 100 Prozent, wenn diese beheizt sind
Hausflure, z. B. in Zwei- oder Mehrfamilienhäusern etc., finden nur dann Beachtung bei Ihrer Kalkulation, wenn Sie diese als Wohnraum nutzen, etwa im Eingangsflur bzw. Windfangbereich eines Einfamilienhauses.
Bauteile über 1,5 Meter Höhe mit mehr als 0,1 m² Fläche – also Schornsteine, Pfeiler und Säulen gelten nicht als Wohnfläche.
Tür-, Fenster- und Wandnischen können Sie lediglich zu Ihrer Wohnfläche addieren, wenn diese bis zum Fußboden reichen und mindestens 13 Zentimeter tief sind. Außerhalb der Wohneinheit befindliche Räumlichkeiten wie Keller, Trocken-, Boden-, Heizungs-, Abstell- und Geschäftsräume, Waschküchen, Schuppen und Garagen werden hingegen nicht als Wohnfläche angesehen.
Sie sehen, die Wohnflächenberechnung hat es in sich. Unterschätzen Sie die Wichtigkeit dieser Unterlage für Ihre Immobilie also nicht.
Tipp:
Um hier auf der sicheren Seite zu sein, lassen Sie sich am besten von einem der erfahrenen Finanzierungsspezialisten von HypoNord beraten.
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