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    Die Baufinanzierung für unverheiratete Paare - So funktioniert sie

    Bei einer Baufinanzierung steht der Familienstand aus Sicht des Kreditgebers weniger im Vordergrund. Unverheiratete Paare können ebenso problemlos ihre Traumimmobilie finanzieren, wie Verheiratete. Grundsätzlich geht es der Bank um eine positive Bonität. Bei der Beurteilung einer Bonität spielt das Einkommen die Hauptrolle. Zwei Kreditnehmer bedeuten in der Regel mehr Einkommen. Und mehr Einkommen sorgt für eine verbesserte Bonität und zusätzliche Sicherheit für den Kreditgeber. Dennoch sollten einige Besonderheiten bei Baufinanzierungen für unverheiratete Paare beachtet werden. In diesem Artikel erfahren Sie alles rund um das Thema Baufinanzierung bei unverheirateten Paaren.

     

    Bonität der Darlehensnehmer

    Die persönliche Bonität gibt Auskunft darüber, ob der Darlehensnehmer über einen längeren Zeitraum die Kreditraten der Baufinanzierung zurückzahlen kann. Aus einer Immobilienfinanzierung zu zweit, ergeben sich in der Regel auch zwei Einkommen, die bei gleichbleibender Kreditsumme für die Bank eine höhere Rückzahlungswahrscheinlichkeit darstellt. Dem zu Folge kommen bei zusätzlichem Einkommen mehr Banken in Frage. Wodurch dann natürlich auch verbesserte Angebote gemacht werden.

     

    Finanzierung zu zweit: Vorteile im Überblick

    Eine gemeinsame Baufinanzierung bietet in erster Linie eine gemeinsame Verteilung der finanziellen Lasten. Damit wird das Risiko im Laufe der Finanzierungszeit in Zahlungsschwierigkeiten zu geraten minimiert. Wenn Sie sich für eine gemeinsame Baufinanzierung entscheiden, profitieren Sie von folgenden Vorteilen:

    • Die finanzielle Sicherheit ist höher
    • Gebühren werden geteilt
    • I. d. R. zusätzliches Eigenkapital
    • Mehr Einkommen bedeutet i. d. R. höhere Kreditsumme möglich (größere Immobilie oder Grundstück möglich)
    • Mehr Einkommen erlaubt höhere monatliche Kreditraten
    • Höhere Kreditraten sorgen für eine schnellere Tilgung

     

    Diese Fragen sollten Sie vor Beginn der Finanzierung klären

    Grundsätzlich haften beide Kreditnehmer bei ausbleibenden Zahlungen für den Kreditvertrag. Zwar ist auch vertraglich ein Haftungsausschluss möglich. Dies verringert aber die Bonität, erhöht die monatliche Belastung und macht es insgesamt unwahrscheinlicher den Baufinanzierungskredit zu erhalten. Bevor Sie mit Ihrem nicht ehelichen Partner eine Baufinanzierung durchführen, sollten Sie einige wichtige Fragen klären:

    • Wer zahlt die monatlichen Raten?
    • Wie hoch ist das jeweilige Eigenkapital?
    • Was geschieht bei einer möglichen Trennung?
    • Wer wird im Grundbuch (als Eigentümer) eingetragen?
    • Was geschieht, falls einer verstirbt?
    • Welche Rolle spielt das Grundbuch

     

    Im Gegensatz zu verheirateten Paaren, bei denen einige dieser Fragen gesetzlich beantwortet sind, gibt es bei unverheirateten Paaren für den Fall der Fälle keine geregelten Automatismen. Viele glauben, dass zur Klärung bestimmter Eigentumsverhältnisse der Träger der monatlichen Finanzierungsrate oder die eingebrachten Eigenkapitalsummen (zur Finanzierung oder Modernisierung) ausschlaggebend sind. Ausschlaggebend für die Eigentumsfrage ist aber das Grundbuch. Die Personen, die im Grundbuch stehen sind auch Eigentümer. Wer die Kreditrate zahlt oder wer Eigenkapital verwendet hat, spielt bei der Eigentumsfrage keine Rolle. Erfolgt kein gemeinsamer Grundbucheintrag, obliegt im Falle einer Trennung oder eines Versterbens, alles dem eingetragenen Eigentümer bzw. seiner gesetzlich vorgeschriebenen Erben. Auch ein lebenslanges Wohnrecht erfolgt für den Hinterbliebenen nicht automatisch.

     

    Gründe für einen gemeinsamen Grundbucheintrag

    Im Grundbuch lassen sich die Besitzverhältnisse dokumentieren. Erbrachte ein Partner eine Eigenkapitalleistung von 70%, lassen sich die Eigentumsverhältnisse mit 70 zu 30 im Grundbuch widerspiegeln. Anders als bei verheirateten Paaren, gibt es bei Paaren ohne Eheschein keinen gemeinsamen Vermögenszuwachs. Demnach sind wichtige Vereinbarungen juristisch bzw. notariell abzuklären und schriftlich festzuhalten. Um Erb- und Eigentumsfragen sowie die Absicherung der finanziellen Risiken und Aufwendungen jedes Kreditnehmers im Falle einer Trennung oder eines Todesfalls fair und nach eigenen Wünschen zu regeln, ist ein gemeinsamer Grundbucheintrag zu empfehlen.

     

    Partnerschaftsvertrag vereinbaren

    Selbst wenn ein gemeinsamer Kredit aufgenommen und ein gemeinsamer Grundbucheintrag erfolgt, kann ein zusätzlicher notarieller Partnerschaftsvertrag sinnvoll sein. Der Partnerschaftsvertrag kann alle Eigenkapitalleistungen dokumentieren und für den Fall einer Trennung die Auszahlungs- bzw. Abfindungssummen regeln. Darüber hinaus regelt der Vertrag, wer bei einer Trennung in der Immobilie weiter wohnen darf. Letztlich sorgt der Partnerschaftsvertrag bei einem Trennungs- oder Todesfallszenario für eine klare und im Vorfeld bestimmte finanzielle Regulierung bzw. einwandfreie wohnrechtliche Verhältnisse. Sofern sich im Laufe einer Immobilienfinanzierung die finanziellen oder wohnrechtlichen Belange ändern, ist ein Partnerschaftsvertrag beim Notar jederzeit anpassbar.

     

    Bei unverheirateten Paaren – was passiert bei einer Trennung?

    Kein Paar denkt beim Traum von den eigenen vier Wänden an eine Trennung. Den Fall der Fälle durchzusprechen ist aber unbedingt notwendig, um sich langjährige Strapazen und ungemütliche Szenarien zu ersparen. Vorausgesetzt beide Partner stehen als Eigentümer im Grundbuch verbleiben bei einer Trennung folgende Optionen:

    • Einer zieht aus und einer bleibt in der Immobilie
    • Einer wird ausgezahlt (meist der Ausziehende, weil der Wohnbleibende den Wert der Immobilie behält)
    • Beide ziehen aus und verkaufen oder vermieten die Immobilie

     

    Wer wen und in welcher Höhe auszahlt oder den Erlös eines Verkaufs erhält, sollte im Partnerschaftsvertrag dokumentiert sein. Wenn Sie sich nach einer Trennung nicht einigen können, erfolgt eine gerichtlich angeordnete Teilungsversteigerung.

     

    Bei unverheirateten Paaren – was passiert bei einem Todesfall?

    Im Gegensatz zu verheirateten Paaren, ist im Falle eines Todesfalles der hinterbliebene Partner nicht automatisch erbberechtigt. Ohne zusätzliches Testament greift bei einem unverheirateten Verstorbenen die gesetzliche Erbfolge (Kinder, Eltern, Geschwister). Die Erben können sogar verlangen, dass der Überlebende die Immobilie in den nächsten 30 Tagen verlässt. Dies gilt für den Fall, dass der Eigentümer verstirbt und der Hinterbliebene nicht im Grundbuch eingetragen ist. Wenn beide Partner im Grundbuch eingetragen sind und die Immobilie dem Hinterbliebenen vermacht ist, können die weiteren Erben des Verstorbenen, Anspruch auf einen Pflichtanteil erheben. Der hinterbliebene Partner ist mit einem lebenslangen Wohnrecht aber abgesichert. An diese komplizierten Szenarien möchten die Wenigsten denken. Es zeigt aber, wie hilfreich ein gemeinsamer Grundbucheintrag und ein dazugehöriger Partnerschaftsvertrag bei unverheirateten Paaren sein kann.

     

    Zusammenfassung

    Unverheiratete Paare sind bei der Anschaffung und Durchführung der Baufinanzierung, den Eheleuten mehr oder weniger gleichgestellt. Sofern eine Trennung oder ein Todesfall eintritt, greifen allerdings deutlich weniger automatische gesetzliche Regelungen. Bei einer fehlenden notariellen Absicherung kann es für den Einzelnen bei einem Abbruch der gemeinsamen Finanzierung zu erheblichen Nachteilen kommen. Die wichtigsten Faktoren für eine Baufinanzierung bei unverheirateten Paaren, sind an dieser Stelle zusammengefasst:

    • Die wichtigsten Fragen klären: Eigenkapitalsummen, Kreditratenzahler, Trennungs- und Todesfallszenarien absprechen.
    • Gemeinsamen Immobilienkredit aufnehmen: Mehr Einkommen erhöht die mögliche Finanzierungssumme, sorgt für mehr Sicherheit und eine schnellere Kredittilgung.
    • Grundbucheintrag: Die besprochenen Eigentumsverhältnisse im Grundbuch dokumentieren.
    • Partnerschaftsvertrag: Die besprochenen finanziellen Bedingungen (Auszahlungen, Abfindungen, Verkauf, Vermietung, Erbe, Wohnrecht) im Falle einer Trennung oder eines Todesfalls notariell dokumentieren.
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